„Passanten dürfen Abwehrmaßnahmen ergreifen, wenn sich ihnen ein fremder, nicht angeleinter Hund nähert und der Halter diesen nicht unter Kontrolle hat. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Dieser Beschluss sei nicht nur auf Rheinland-Pfalz bezogen, sondern gelte immer, wenn eine Gefahrenabwehrverordnung in Kraft sei, sagte eine Sprecherin. Das Gericht bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts Mainz.“
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