§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Qualitätsnetzwerk Schulbegleithunde“ und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Sitz des Vereins ist Iserlohn und er soll dort ins Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist Rumpfgeschäftsjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung eines qualifizierten Einsatzes von Schulbegleithunden im schulischen Bereich zum Wohle aller Beteiligten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1.1. Unterstützung, Beratung und Weiterbildung der im Bereich der Tiergestützten Pädagogik mit Hunden im schulischen Rahmen Tätigen und der Arbeitskreise Schulhund.
1.2. Weiterentwicklung und Veröffentlichung von Qualitätssicherungs-maßnahmen im Bereich der Hundegestützten Pädagogik, auch durch Entwicklung entsprechender Standards und Leitlinien.
1.3. Bildung eines Netzwerkes zum qualifizierten Einsatz und der qualifizierten Weiterbildung von Mensch-Hund-Teams im schulischen Bereich.
1.4. Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Ministerien, Schulaufsicht, Schulleitungen und Mensch-Hund-Teams.
2. Weitere Aufgaben des Vereins werden in der Vereinsordnung näher ausgeführt und der allgemeinen Entwicklung in diesem Bereich angepasst.
3. Zur Erreichung seiner Ziele können Beiräte, spezielle Arbeitsgremien oder einzelne Wissenschaftler / Experten hinzugezogen werden.
4. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer sich der „Selbstverpflichtung“ (SV) anschließt und
1.1. als Pädagogin/Pädagoge an einer Bildungseinrichtung tätig ist. Pädagogin/Pädagoge steht hier stellvertretend auch für Therapeutin/Therapeut, Erzieherin/Erzieher, Sozialarbeiterin/Sozialarbeiter oder -pädagogin/-pädagoge etc..
1.2. keine Pädagogin/kein Pädagoge ist, sich aber verpflichtet eng mit einer Pädagogin/einem Pädagogen zusammenzuarbeiten oder
1.3. als Ausbilderin/Ausbilder im Bereich von Schulbegleithunde-Team-Weiterbildungen tätig ist und deren angebotene Weiterbildung den Standards und Leitlinien des Vereins entspricht.
2. Darüber hinaus kann jede natürliche oder juristische Person Fördermitglied werden, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Ziele ideell oder materiell unterstützt. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit, oder wenn für ein Jahr der Beitrag nicht gezahlt worden ist. Der Austritt eines Mitgliedes muss dem Vorstand gegenüber schriftlich per Post 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden.
5. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.
6. Weitere Punkte sind in der Mitgliederordnung geregelt und können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit geändert werden.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe in der Vereinsordnung geregelt ist. Die Festlegung der Höhe erfolgt nach den jeweiligen Bedürfnissen des Vereins.
2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden die Mitgliedsbeiträge und deren Änderungen mit einfacher Mehrheit festgesetzt.
§ 5 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind:
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand
2. Auf Beschluss des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse oder Arbeitskreise mit besonderen Aufgaben geschaffen werden. Der Vorstand kann Beiräte mit externen Experten einberufen.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Pro Geschäftsjahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss mindestens sechs Wochen vor dem Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform (E-Mail oder postalisch) erfolgen.
3. Die Mitglieder sind selber dafür verantwortlich Änderung ihrer postalischen und E-Mail-Adressen an den Vorstand weiterzuleiten.
4. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen, das von der Sitzungsleitung und der Protokollantin/dem Protokollanten zu unterzeichnen ist.
6. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung und weitere Aspekte werden in der Vereinsordnung näher ausgeführt.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, wie sie sich aus der Satzung ergeben.
1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus:
– der/dem 1. Vorsitzenden
– der/dem 2. Vorsitzenden
– der/dem 3. Vorsitzenden
2. Der Vorstand wird regulär von der Mitgliederversammlung für eine Wahlperiode von 2 Jahren gewählt. Er bleibt aber bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt den Verein allein zu vertreten.
4. Der Vorstand überwacht die laufenden Einnahmen und Ausgaben. Die Unterlagen werden jeweils der ordentlichen Mitgliederversammlung vorgelegt.
5. Ergänzungen zum Vorstand und zu seinen Aufgaben finden sich in der Vereinsordnung.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die überschüssigen Mittel einer gemeinnützigen Vereinigung des Gesundheitswesens, des Tierschutzes oder der Pädagogik mit dem Vereinsziel entsprechenden Zielen mit der Auflage überwiesen, diese ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
2. Die gemeinnützige Vereinigung kann von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit bestimmt werden.
3. Bei der Fusion mit einem anderen Verein gilt dies ebenso, wobei bei der Überweisung der überschüssigen Mittel auch der Verein, mit dem fusioniert wird, bedacht werden kann.
Riedstadt, den 30. 09. 2017