Aufgrund einiger Probleme beim Einsatz eines Schulbegleithundes in Schleswig-Holstein haben wir vom Verein Kontakt zum zuständigen Schulrechtsreferat in Kiel aufgenommen.
Von dort wurden uns am 17. 12. 2018 aus rechtlicher Sicht folgende Fakten zum Einsatz von Schulbegleithunden in SH mitgeteilt, auf die hier hingewiesen wird:
- die spezielle Tiergefahr durch Hunde ist zu berücksichtigen
- § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 23.06.2015 (GVOBI.2015, 193, ber. 369) ist zu beachten
- die Schulleitung, die nach § 33 Abs. 4 S. 3 SchulG das Hausrecht ausübt, kann Ausnahmen von dem grundsätzlichen Hundeverbot in Schulen bewilligen
- Ängste und Allergien der Schüler müssen berücksichtigt werden
- eine erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung für die hundepädagogische Begleitung ist keine zwingende Bedingung, kann aber als Kriterium in die Entscheidung der Schulleitung einfließen
- alle Beteiligten müssen rechtzeitig über das Vorhaben informiert werden und die Zustimmung der Eltern muss eingeholt werden
- eine Abstimmung mit dem Schulträger müsste erfolgen
- mit der Unfallkasse ist zu klären, ob das Haftungsrisiko übernommen wird (nach einer telefonischen Info wird für Personenschäden gehaftet!!)
- der Einsatz von Hunden in der Schule ist nur nach umsichtiger Planung möglich
- die tierschutzrechtlichen Vorgaben nach §§ 11 ff TierSchG sind zu erfüllen