Hundesteuerbefreiung für Schulhunde

Uns sind bisher erst wenige Städte/Gemeinden bekannt, in denen Schulhunde nach der Satzung auf Antrag von der Hundesteuer befreit werden können. Es wäre schön, wenn ihr mithelfen könnt, die Liste zu erweitern, so dass sich vielleicht andere Städte und Gemeinden an diesen Beispielen orientieren und qualifiziert arbeitende Schulhund-Teams eine kleine finanzielle Entlastung erhalten.

  • Trier (RLP)

7 (1) 4. Hunde, die an Trierer Schulen als Schulhund eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung wird auf die Dauer des Schulhund-Projektes der jeweiligen Schule begrenzt.

  • Tübingen (Baden-Württemberg)

7(1) 4. Hunde, die eine zertifizierte Prüfung als Therapiehund erfolgreich abgelegt haben und die regelmäßig in dieser Funktion in einer Kindertagesstätte, Schule, Einrichtung der Behinderten- oder Altenhilfe sowie ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung wird nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt.

siehe auch https://schulbegleithunde.de/materialien/befreiung-hundesteuer/

 

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