Anerkennung Finanzamt

In der letzten Zeit gab es drei bekannt gewordene Gerichtsurteile zur Anerkennung von Schulbegleithunden / Therapiehunden beim Finanzamt mit unterschiedlichen Ergebnissen. Siehe weiter unten!

Am 14. Januar 2021 wurden am Bundesfinanzhof zwei Urteile zur Anerkennung von Schulhunden als Werbungskosten gefällt.
Wir bedanken uns herzlich für das jahrelange Engagement der Klägerinnen und ihr Durchhaltevermögen,
auch wenn der Erfolg begrenzt ist und von einem täglichen Einsatz des Hundes in der Schule ausgegangen wird. Das widerspricht jedoch der Auffassung des QNS und des TVT zu einem tierschutzgerechten Einsatz von Hunden in der Schule!

–> https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202150036  (Revision Finanzgericht Düsseldorf 14.09.2018)
–> https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110047  (Revision Finanzgericht Münster 14.03.2019)

Beide Urteile besagen:

  • Sogenannte Schulhunde können bis zu 50 % als Webungskosten abgesetzt werden, wenn sie arbeitstäglich in der Schule eingesetzt wird.
  • Die Aufwendungen für die Ausbildung sind regelmäßig in voller Höhe abziehbar, da sie beruflich veranlasst sind.

–> Portal für Steuerberater

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Am 12. März 2018 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten, dass die zur Hälfte beantragte Anerkennung der Kosten (insgesamt ca. 900,-€) für einen Schulhund für das Jahr 2013 nicht gegeben sei, da der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EstG sei und eine Aufteilung der Kosten  aufgrund der Mischnutzung (privat und beruflich) nicht möglich sei (Az 5 K 2345/15). https://fgnw.justiz.rlp.de

Am 14. September 2018 war das Finanzgericht Düsseldorf  (AZ: 1 K 2144/17 E) anderer Meinung. Sie zählten einen Schulhund zum Arbeitsmittel, da ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Wenn weder überwiegend berufliche noch überwiegend private Nutzungen festgestellt werden können, so ist ein Werbungskostenabzug in Höhe von 50% der angefallenen Kosten sachgerecht. www.raschlosser.com/steuerrecht/einkommensteuer/schulhund

Die Entscheidung ist aber nicht rechtskräftig, da die Revision vom Finanzgericht zugelassene wurde und unter dem Aktenzeichen VI R 52/18 anhängig ist. https://dejure.org/

Das Finanzgericht Münster war am 14. März 2019 (10 K 2852/18 E) ebenfalls der Auffassung, dass die Aufwendungen für eine Therapiehündin, die an einer Realschule eingesetzt wird, teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, da die Aufwendungen im Grundsatz beruflich veranlasst gewesen seien. Der Hund diene der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin und werde im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt. Der Therapiehund sei aber nicht ausschließlich beruflich „im Einsatz“, sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Klägerin. Die Aufwendungen seien deshalb nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten „Verwendung“ des Therapiehundes aufzuteilen.
Der Senat hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. www.sis-verlag.de