Auf unsere Anfrage nach einer erforderlichen Erlaubnis nach § 11 TierSchG für den Einsatz von Schulbegleithunden gaben die unten aufgeführten Ministerien an, dass diese tierschutzrechtlich nicht erforderlich sei, da hierfür keine Rechtsgrundlage gegeben ist.
- Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Referat 34 – Tierschutz
- Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Referat 45 – Tierschutz
Trotzdem muss es für einen qualifizierten Einsatz von Schulbegleithunden natürlich selbstverständlich sein, dass die Hunde art- und tierschutzgerecht untergebracht, trainiert und behandelt werden und eine qualifizierte Sachkunde bei der Pädagogin vorhanden ist!!