Baden-Württemberg

Am 08.02 2019 wurde uns vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport Baden-Württemberg bestätigt, dass die in einem Schreiben vom 15.08. 2011 aufgeführten Punkte weiterhin für den Einsatz von Schulhunden in Baden-Württemberg gültig sind:

  • Es gibt keine speziellen Regelungen zum Einsatz von Schulhunden.
  • Im Hinblick auf das Hausrecht der Schulleitung ist es allerdings geboten, das Mitbringen eines Hundes mit ihr abzusprechen.
  • Nach § 38 Abs. 6 des Schulgesetzes tragen die Lehrkräfte im Rahmen der in Grundgesetz, Verfassung des Landes Baden-Württemberg und § 1 des Schulgesetzes niedergelegten Erziehungsziele und der Bildungspläne sowie der übrigen für sie geltenden Vorschriften und Anordnungen die unmittelbare pädagogische Verantwortung für die Erziehung und Bildung der Schüler.
  • Einen Genehmigungsvorbehalt der Schulaufsichtsbehörde gibt es nicht!