Im November 2019 wurde eine „Handreichung zum Einsatz von Schulhunden an Schulen in Schleswig-Holstein“ veröffentlicht.
Auf der Homepage des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur steht: „Für die Genehmigung eines Schulhundes in der Schule ist die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig. Ohne schriftliche Genehmigung darf kein Schulhund die Schule bzw. das Schulgelände betreten.“
Die Handreichung kann hier eingesehen werden!
In einer Mail erhielten wir auf eine Anfrage am 06. Juni 2019 die Auskunft, dass die Landesregierung zurzeit an einer Handreichung für den Einsatz von Schulhunden arbeitet. Ansprechpartner für Schleswig-Holstein sind die jeweiligen Schulaufsichten der Schulen.
Am 17. 12. 2018 wurden uns auf eine Anfrage vom zuständigen Schulrechtsreferat in Kiel bereits folgende Fakten zum Einsatz von Schulbegleithunden in SH mitgeteilt:
- die spezielle Tiergefahr durch Hunde ist zu berücksichtigen
- § 3 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 23.06.2015 (GVOBI.2015, 193, ber. 369) ist zu beachten
- die Schulleitung, die nach § 33 Abs. 4 S. 3 SchulG das Hausrecht ausübt, kann Ausnahmen von dem grundsätzlichen Hundeverbot in Schulen bewilligen
- Ängste und Allergien der Schüler müssen berücksichtigt werden
- eine erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung für die hundepädagogische Begleitung ist keine zwingende Bedingung, kann aber als Kriterium in die Entscheidung der Schulleitung einfließen
- alle Beteiligten müssen rechtzeitig über das Vorhaben informiert werden und die Zustimmung der Eltern muss eingeholt werden
- eine Abstimmung mit dem Schulträger müsste erfolgen
- mit der Unfallkasse ist zu klären, ob das Haftungsrisiko übernommen wird (nach einer telefonischen Info wird für Personenschäden gehaftet!!)
- der Einsatz von Hunden in der Schule ist nur nach umsichtiger Planung möglich
- die tierschutzrechtlichen Vorgaben nach §§ 11 ff TierSchG sind zu erfüllen