Die Hundesteuer wird individuell in den Städten und Gemeinden in einer Satzung festgelegt und reicht von 0 € bis weit über 1.000 € für sog. Anlagehunde.
Keine Hundesteuern werden z.B. erhoben in:
- 02799 Waltersdorf (Sachsen)
- 25355 TAA-Besenbek (Schleswig-Holstein)
- 25485 Bilsen (Schleswig-Holstein)
- 65760 Eschborn (Hessen)
- 94575 Windorf (Bayern)
Auch die Befreiung von der Steuer wird unterschiedlich geregelt.
Uns sind bisher erst wenige Städte/Gemeinden bekannt, in denen Schulhunde nach der Satzung auf Antrag von der Hundesteuer befreit werden können. Es wäre schön, wenn ihr mithelfen könnt, die Liste zu erweitern, so dass sich vielleicht andere Städte und Gemeinden an diesen Beispielen orientieren und qualifiziert arbeitende Schulhund-Teams eine kleine finanzielle Entlastung erhalten.
- Trier (RLP)
7 (1) 4. Hunde, die an Trierer Schulen als Schulhund eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung wird auf die Dauer des Schulhund-Projektes der jeweiligen Schule begrenzt.
- Tübingen (Baden-Württemberg)
7(1) 4. Hunde, die eine zertifizierte Prüfung als Therapiehund erfolgreich abgelegt haben und die regelmäßig in dieser Funktion in einer Kindertagesstätte, Schule, Einrichtung der Behinderten- oder Altenhilfe sowie ähnlichen Einrichtungen eingesetzt werden. Die Steuerbefreiung wird nach Ablauf des Kalenderjahres gewährt.