Sachkunde § 11 Tierschutzgesetz

Zunehmend gibt es in der letzten Zeit besorgte Anfragen von Hupäschlerinnen zum § 11 des Tierschutzgesetzes . Dabei handelt es sich um ein Bundesgesetz, das somit in allen Bundesländern in Deutschland gilt!

Kolleginnen berichten von

– Verboten von Schulhund-Einsätzen
– Strafandrohungen und Prüfungsverpflichtungen durch Veterinärämter
– bundeslandweiten Schließungen von Schulhund-Team-Weiterbildungen
– etc.

Diese Infos entspringen oftmals den „sozialen Medien“ und verbreiten sich entsprechend schnell und unüberprüft. Sie führen zu Verunsicherungen der Hupäschlerinnen und hinterlassen ihre Spuren.

Uns erscheint es wichtig, dass solche Informationen in Ruhe hinterfragt werden und nur weiterverbreitet werden, wenn eine sichere Quelle vorliegt!

Leider können auch wir zurzeit keine allgemein gültigen Aussagen zu der bundesweiten Umsetzung des § 11 im Bereich Hupäsch machen!

Aus den zuständigen Ministerien in Bayern und Baden-Württemberg wurde uns bestätigt, dass der Einsatz von Hunden in der Schule beim § 11 TGSch nicht betroffen ist! (siehe Ende des Artikels)

Für die hier gemachten Aussagen können wir als Verein aber leider keine Verantwortung übernehmen, auch wenn uns entsprechende Mails vorliegen!

Im § 11 des Tierschutzgesetzes heißt es u. a.:

(1) Wer
……..
8.    gewerbsmäßig, außer in den Fällen der Nummer 1,
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere und Gehegewild, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen,
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen oder
f) für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. …..

Diese ist das zuständige Veterinäramt. Die Veterinärämter sind  mittlerweile tendenziell in allen Bundesländern der Kommunalverwaltung zugeordnet, was die sehr unterschiedliche Umsetzung des § 11 erklärt!

Tatsächlich erwartet scheinbar eine zunehmende Zahl von Veterinärdiensten/Verwaltungsbehörden eine Antragstellung für eine Genehmigung nach § 11 Bundestierschutzgesetz auch für Schulhund-Teams. Eine Genehmigung muss dann vor einem Einsatz in der Schule eingeholt werden!

Welche Nachweise und eventuelle Prüfungen zur Erteilung der Genehmigung erforderlich sind, wird dabei vom jeweils zuständigen Amt festgelegt.

Nach Rückmeldungen von Hupäschlerinnen kann eine Sachkundeprüfung wie folgt aussehen:
– Test mit Fragen, der beantwortet werden muss und, oder
– Fachgespräch und, oder
– Überprüfung der Haltungsbedingungen des Hundes zu Hause und, oder
– Begutachtung eines hundegestützten Einsatzes und, oder
– Vorlage des einfachen Führungszeugnisses
– …..

Einige TGI-Weiterbildungen wurden beim Veterinäramt für den Sachkundenachweis anerkannt. Allerdings handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen!!

Der TVT hat einen Test für Menschen erarbeitet, die tiergestützt arbeiten, und stellt diesen auch Veterinärämtern zur Verfügung. Ob die Ämter diesen zukünftig nutzen, bleibt aber ihnen überlassen.

Jede Hupäschlerin  muss sich also dort individuell informieren und sollte sich nicht durch Informationen aus anderen Regionen oder durch unbelegte Verbotsmeldungen verunsichern lassen.

Selbstverständlich unterliegen alle Hupäschlerinnen den Verpflichtungen des § 11 insofern, als sie ihren Hunden in Training, Haltung und schulischem Einsatz weder Schaden, Schmerz noch Leid zufügen dürfen.

Allgemein gibt es zurzeit eine generelle Prüfungsnotwendigkeit lediglich für Hundetrainerinnen und Hundepensionen/-Tagesstätten und auch für gewerbliche Zuchtstätten.

Die Hundetrainerinnen in Schulhund-Team-Weiterbildungen müssen also immer auch eine Zulassung nach § 11 des TierSchG nachweisen!

Ziel des „Qualitätsnetzwerk Schulbegleithunde e.V.“ ist es u.a. auch, in diesem Bereich zukünftig mehr Klarheit zu schaffen und auf der Homepage aktuelle Entwicklungen weiterzugeben. Dabei hilft uns jede sichere Information aus der Praxis weiter!

Bisher haben wir leider auf unsere Anfragen nur Infos aus den folgenden zuständigen Ministerien in den Bundesländern erhalten:

27.12. 2018 Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz:
„Aus bayerischer Sicht ist für die von Ihnen geschilderte ehrenamtliche/unentgeltliche Tätigkeit keine tierschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich. Eine Abstimmung der Länder zu Ihrer Frage ist bisher nicht erfolgt.“

04. 01. 2019 Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Baden-Württemberg:
Der Einsatz von Hunden in der Schule ist beim § 11 TGSch nicht betroffen, denn diese Tätigkeit wird nicht regelmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der Gewinnerzielung durchgeführt .