§ 1 Allgemeines
Diese Vereinsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. Beschlüsse über die Änderung gelten ab dem auf die Beschlussfassung folgenden Monat.
§ 2 Ergänzende Aufgaben des Vereins
1. Förderung der Qualität des Einsatzes von Mensch-Hund-Teams in pädagogischen / therapeutischen Settings unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse der Hunde und Menschen und der Anforderungen an rechtliche, tierethische und hygienische Voraussetzungen.
2. Unterstützung der Bildung pädagogischer / therapeutischer Teams durch entsprechend fachlich qualifizierte Bildungsmaßnahmen, z.B. Empfehlung von Veranstaltern mit entsprechender Qualifikation, Weiterbildungen, Schulhundkonferenzen etc.
3. Adäquate Darstellung der Thematik “Hundegestützte Interventionen im schulischen Bereich“ in der Öffentlichkeit und in den Medien.
4. Förderung und Entwicklung von Informationen und Weiterbildungen, welche die Thematik unterstützen.
5. Unterstützung von interdisziplinärer Forschung und Untersuchungen im Bereich der Hundegestützten Pädagogik in der Schule.
6. Vernetzung des Bereiches Hundegestützte Pädagogik im schulischen Bereich mit anderen Bereichen der Tiergestützten Intervention.
§ 3 Beginn und Ende der Mitgliedschaft.
1. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Sie muss nicht begründet werden.
2. Der Vorstand kann Mitglieder von der Mitgliedschaft ausschließen, wenn diese den Zielen des Vereins zuwiderhandeln. Der Ausschluss wird dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitgeteilt.
3. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses schriftlich Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds im Verein.
4. Antragsteller*innen, die eine Weiterbildung noch nicht abgeschlossen haben, werden zunächst als Fördermitglieder ohne Stimmrecht und Logonutzung aufgenommen. Nach Abschluss der Weiterbildung werden sie automatisch zu Vollmitgliedern.
§ 4 Beitragszahlung und Fälligkeit
1. Die festgesetzten Beträge werden zum 1. März des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
2. Die Beitragszahlung wird zum Ende des ersten Quartals per Lastschrift eingezogen. Die Mitglieder erteilen dazu ihre Zustimmung unter Angabe ihrer Bankverbindung. Mitglieder, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, haben den Beitrag im ersten Quartal eigenständig zu entrichten.
3. Bei versäumten Änderungsmitteilungen (Adresse / Name / Bankverbindung) sind die für den Verein daraus entstehenden Kosten vom Mitglied zu tragen.
4. Erfolgt der Austritt während des laufenden Geschäftsjahres, so erfolgt keine Beitragsrückerstattung.
§ 5 Beiträge
Beitrag | |
Vollmitglied | 60,- € |
ermäßigter Beitrag für Mitglieder in der Ausbildung etc. | 30,- € |
Fördermitglied | 30,- € |
Ehrenmitglied(werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung bestätigt) | beitragsfrei |
§ 6 Ergänzungen zur Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand muss binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von mindestens dreißig Prozent der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und Grundes schriftlich gefordert wird.
2. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes können vorzeitig durch die Mitgliederversammlung durch 3/4 Mehrheit abgewählt werden. Der Antrag auf Abwahl muss von mindestens 2/3 der Mitglieder oder 2/3 des Vorstandes gestellt werden.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, mit Ausnahme von Anträgen auf Änderung der Satzung. Diese erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins oder die Fusion mit einem anderen Verein bedarf eines einstimmigen Beschlusses. Auf Antrag muss die Abstimmung in geheimer Wahl durchgeführt werden.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Das gilt auch für Online-Mitgliederversammlungen. Die stimmberechtigten Mitglieder müssen allerdings per Bild und Ton zugeschaltet sein und mit Vor- und Zunamen benannt.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Entgegennahme des Jahres- / Rechenschaftsberichts des Vorstandes
2. Entgegennahme der Rechnungslegung
3. Entlastung des Vorstandes
4. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
5. Abstimmung über Anträge, die der Vorstand oder ein Mitglied der Mitgliederversammlung unterbreitet haben
6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
7. Beschlussfassung über die Berufung von Antragstellern gegen die Verwehrung der Mitgliedschaft
8. Beschlussfassung über die Berufung von Mitgliedern gegen den Ausschluss
9. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
10. Beschlussfassung über Antrag auf Auflösung des Vereins.
§ 8 Ergänzungen zum Vorstand
1. Die Vorstandsmitglieder müssen mindestens 2 Jahre aktiv im Qualitätsnetzwerk Schulbegleithunde e.V. mitgearbeitet haben.
2. Die Wahl der 1. Vorsitzenden erfolgt in geraden Jahren, die der 2. Vorsitzenden in ungeraden Jahren. Bei der Gründung des Vereins, wird die 1. Vorsitzende einmalig für 3 Jahre gewählt.
3. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes bestimmt der Vorstand eine kommissarische Vertretung, bis auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung der Posten für die Restlaufzeit der Wahlperiode neu gewählt werden kann.
5. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
5.1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
5.2. Verantwortung für die Umsetzung gefasster Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5.3. Satzungsgemäße Verwendung der Mittel
5.4. Festsetzung, Weiterentwicklung und Verbesserung der SV
5.5. Einrichten von Arbeitsgruppen / Arbeitskreisen zur Erfüllung der Vereinsziele (die Arbeitsgruppen wählen ihre Leiterin selber)
6. Um die vielfältigen Aufgaben zu bewältigen, kann der Vorstand bei Bedarf durch die Benennung verschiedener Ämter unterstützt werden.
7. Der Vorstand ist befugt Beiräte einzuberufen. Diese Experten und Wissenschaftler müssen nicht Mitglieder im Verein sein und stellen dem Vorstand ihre Erfahrungen und Expertise zur Verfügung. Es sollen Vorschläge für Projekte und Strategien erarbeitet werden. Der Vollzug und die detaillierte Umsetzung obliegt dem Vorstand.
8. Die Vorsitzenden haben insbesondere folgende Aufgaben:
8.1. Einberufung des Vorstandes mindestens zweimal im Jahr mit einer den Bedürfnissen des Vereins angepassten freien Tagesordnung.
8.2. Strategische Koordination der Arbeitsgruppen, der Geschäftsstelle, des Beirates, um die Ziele des Vereins zu erreichen
9. Soweit das Guthaben des Vereins es erlaubt, erhalten der Vorstand und andere für den Verein aktive Mitglieder eine Erstattung ihrer Auslagen z.B. Fahrtkosten, Übernachtung etc.
Schwerte, den 24. Juli 2017