NRW ist das einzige Bundesland, das im September 2015 zum Einsatz von Schulhunden eine Handreichung herausgegeben hat.
Rechtsfragen zum Einsatz eines Schulhundes
Im Gespräch mit dem zuständigen Justiziar stellte sich heraus, dass Unklarheiten dieser Handreichung u. a. auch darauf zurückzuführen sind, dass Begrifflichkeiten nicht klar definiert sind.
Um allgemein mehr Klarheit zu schaffen, hat der Verein „Qualitätsnetzwerk Schulbegleithunde“ unter Definitionen den Begriff „Schulhund“ etwas differenzierter erläutert.
Die Handreichung macht deutlich, dass in NRW
- die Schulleitung über den Einsatz von Hunden entscheidet.
- das Mensch-Hund-Team eine Weiterbildung für den Einsatzbereich nachweisen muss.
- vor dem Einsatz eine Tierhalterhaftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss. (Die schriftlich bestätigt, dass sie über den Einsatz des Hundes in der Schule informiert ist und ggf. auch dort haftet.)
- vor dem Einsatz Allergien (und massive Ängste) abgefragt werden müssen.
- adäquate Regeln für den Umgang der Schüler mit dem Hund aufgestellt werden müssen.
- das artgerechte Verhaltensbedürfnis der Hunde nicht eingeschränkt werden darf.
- Schulhunde regelmäßig vom Tierarzt untersucht und geimpft werden müssen.
- nach dem Hundekontakt die Hände gründlich gewaschen werden müssen.
- Schülerinnen und Schüler auch beim Umgang mit dem Schulhund dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegen.
Auf Nachfrage bekamen wir im Oktober 2017 vom Ministerium in Düsseldorf die Antwort, „dass durch das Land Nordrhein-Westfalen keine Ausbildung für Schulhunde angeboten und / oder durchgeführt wird.“ „Ebenfalls finanziert das Land Nordrhein-Westfalen nicht die Ausbildung von hundehaltenden Personen und deren Hunden in Bezug auf den „Einsatz“ in Schulen.“ Allerdings hat jede Schule „ein individuelles Fortbildungsbudget, über deren Verwendung die Schule selbst entscheidet.“