Anerkennung von Schulbegleithunden / Therapiehunden beim Finanzamt

In der letzten Zeit gab es drei bekannt gewordene Gerichtsurteile zur Anerkennung von Schulbegleithunden / Therapiehunden beim Finanzamt mit unterschiedlichen Ergebnissen. Endgültige Entscheidungen stehen überwiegend noch aus. Es bleibt also spannend!

Vielen Dank an die KollegInnen, die für uns alle einen jahrelangen Rechtsstreit führen!!

Am 12. März 2018 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Auffassung vertreten, dass die zur Hälfte beantragte Anerkennung der Kosten (insgesamt ca. 900,-€) für einen Schulhund für das Jahr 2013 nicht gegeben sei, da der Hund kein Arbeitsmittel im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EstG sei und eine Aufteilung der Kosten  aufgrund der Mischnutzung (privat und beruflich) nicht möglich sei. www.landesrecht.rlp.de

Am 14. September 2018 war das Finanzgericht Düsseldorf  (AZ: 1 K 2144/17 E) anderer Meinung. Sie zählten einen Schulhund zum Arbeitsmittel, da ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Wenn weder überwiegend berufliche noch überwiegend private Nutzungen festgestellt werden können, so ist ein Werbungskostenabzug in Höhe von 50% der angefallenen Kosten sachgerecht.

Die Entscheidung ist aber nicht rechtskräftig, da die Revision vom Finanzgericht zugelassene wurde und unter dem Aktenzeichen VI R 52/18 anhängig ist. www.justiz.nrw.de

Das Finanzgericht Münster war am 14. März 2019 (10 K 2852/18 E) ebenfalls der Auffassung, dass die Aufwendungen für eine Therapiehündin, die an einer Realschule eingesetzt wird, teilweise als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, da die Aufwendungen im Grundsatz beruflich veranlasst gewesen seien. Der Hund diene der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin und werde im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt. Der Therapiehund sei aber nicht ausschließlich beruflich „im Einsatz“, sondern auch in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens der Klägerin. Die Aufwendungen seien deshalb nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten „Verwendung“ des Therapiehundes aufzuteilen.
Der Senat hat auch hier die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. www.sis-verlag.de

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*